SICHERE GASTFREUNDSCHAFT Unsere Stornobedingungen

HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN

Auszug aus den Österr. Hotelvertragsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.

§ 2 Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von
beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.

(3) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.

(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen.

§ 8 Pflichten des Gastes

Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.

§ 14 Beendigung der Beherbergung

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das Bezirksgericht A-6500 Landeck vereinbart.